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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2c.h 2c.
thun kund und zu wissen: daß, nachdem der getreue Landtag zu dem proviso-
rischen Gesetze vom 10. Mai 1851, die Zuständigkeit des Appellations-Ge-
richtes in Sportelsachen betr., seine verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt und
weiter beantragt hat, die Zuständigkeit des Appellations-Gerichtes auch auf die
. 12 des Gesetzes vom 29. Oktober 1840 über die Gebühren der Sachwalter
gedachte Feststellung von dergleichen in Verwaltungs-Angelegenheiten erwachsenen
Gebühren auszudehnen, Wir das gedachte provisorische Gesetz hierdurch in nach-
stehender erweiterter Fassung
das Appellations-Gericht tritt in dem Falle des H. 18 des Sportelge-
setzes vom 1. Dezember 1840 ebenso wie in dem Falle des F. 199
Nr. 2 daselbst und nicht weniger endlich in dem Falle des F. 12 des Ge-
setzes vom 29. Oktober 1840 über die Gebühren der Sachwalter an die
Stelle der ehedem insoweit zuständigen Landesregierungen
als definitives Landesgesetz genehmigen und bestätigen.
Urkundlich haben Wir dasselbe höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Februar 1852.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese tz
über die Zuständigkeit des Appellations-
Gerichtes in Sportelsachen.