Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 13. März 1832.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Kaufmann Gottfried
Adolph Theodor Vöckler zu Leipzig auf ein eigenthümliches, durch die bei dem
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegte Beschreibung nachgewiesenes,
das Wallfischbein zu ersetzen bestimmtes chemisches Produkt, Wallosin genannt,
ein Privilegium auf fünf binter einander folgende Jahre vom beutigen Tage
an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne Zustimmung des Privile=
gien-Inhabers das Wallosin darzustellen berechtigt ist, für den Umfang des
Großherzogtbumes jedoch nur unter der Bedingung ertheilt worden, daß das
Privilegium dann als erloschen zu betrachten sehn würde, wenn die bleibende
Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums
die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne des F§F. 1 der Be-
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843, Nr. 3,
S. 13— 16) ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem dem 2c. Vöckler die in diesem Sinne vollzogene Urkunde unter
dem heutigen Tage zugefertigt worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Februar 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Mbtheilung B.
v. Watzdorf.
8