Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 13. März 1832. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Kaufmann Gottfried 
Adolph Theodor Vöckler zu Leipzig auf ein eigenthümliches, durch die bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegte Beschreibung nachgewiesenes, 
das Wallfischbein zu ersetzen bestimmtes chemisches Produkt, Wallosin genannt, 
ein Privilegium auf fünf binter einander folgende Jahre vom beutigen Tage 
an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne Zustimmung des Privile= 
gien-Inhabers das Wallosin darzustellen berechtigt ist, für den Umfang des 
Großherzogtbumes jedoch nur unter der Bedingung ertheilt worden, daß das 
Privilegium dann als erloschen zu betrachten sehn würde, wenn die bleibende 
Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums 
die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne des F§F. 1 der Be- 
kanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843, Nr. 3, 
S. 13— 16) ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem dem 2c. Vöckler die in diesem Sinne vollzogene Urkunde unter 
dem heutigen Tage zugefertigt worden ist, wird solches hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. Februar 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Mbtheilung B. 
v. Watzdorf. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.