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) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab-
pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
4) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die
Gesellschaft zu begründen und
ee) wenn die im F§. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen unter n bis einschlüssig 4 bedarf es einer Kündigungsfrist
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser
Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar
zu a bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Koupons,
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes,
zu c bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution,
zu d bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausgehört
haben.
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation.
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte erfol-
gen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend unter a bis e festgestellten Rückforde-
rungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an das
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten.
§. 6.
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der
Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Trans-
port-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder
die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, zum
Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von
Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaremniederlagen
oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden,
den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht zu diesen
untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über