Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
4) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen und 
ee) wenn die im F§. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen unter n bis einschlüssig 4 bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar 
zu a bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Koupons, 
zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes, 
zu c bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution, 
zu d bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausgehört 
haben. 
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation. 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte erfol- 
gen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend unter a bis e festgestellten Rückforde- 
rungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an das 
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
§. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf 
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der 
Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Trans- 
port-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder 
die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, zum 
Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen, zum Zwecke von 
Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaremniederlagen 
oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, 
den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht zu diesen 
untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über
	        
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