Schluß des §. 2 des Planes.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Er-
hebung innerhalb vier Jahren, von dem in den
betreffenden Koupons bestimmten Zahlun
gstage
b nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil
der Gesellschaft.
ab
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B.
Erster Zins-Koupon
der Thüringischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligation.
Ser. II. A Nr. zahlbar am 1. Juli 1852.
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 1852 die
halbjährigen Zinsen der oben benannten Prioritäts-Obli-
gationen über
500 Rthlr.
mit
zwölf Thaler funfzehen Silbergroschen Preuß. Kourant.
Erfurt am 1. November 1851.
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Stempel. Eingetragen im Koupon-
Buche Fol-
C.
Talon Abtheil. A.
zur Prioritäts-Obligation
Nr.
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
über
Fünf Hundert Thaler Preuß. Kourant.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, nach Einlö-
sung der jetzt ausgegebenen zwölf Zins-Koupons zu der oben bezeichneten Obli-
gation die zweite auszugebende Reihe von Zwölf Zins-Koupons nebst Talon.
Erfurt am 1. November 1851.
Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
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