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II. In Folge der auf dem Grunde der bestehenden Gesetzgebung Statt—
gefundenen Bildung der neuen Gemeindebezirke im Großherzogthume sind die
in den nachgenannten Ortschaften und Höfen, als:
1) Metschrieden, 2) Metzelsroda, 3) Ramsborn, 4) Lutzberg, 5) Mihl-
berg, 6) Busengraben, 7) Luttershof, 8) Poppenberg, 9) Larau, 10)
Mosa, 11) Hüttenroda, 12) Rodenberg, 13) Mühlwärts, 14) Marien-
gart, 15) Masbacher Höfe,
aufkommenden direkten Stenern und Brandversicherungs-Beiträge vom 1. Ja-
nuar 1852 ab nicht mehr an die zeither hierzu bestimmt gewesenen, bezie-
hungsweise ganz aufgehobenen Einnahmestellen, sondern
zu 1 und 2 an die Steuereinnahme zu Stockhausen,
O- Steuereinnahme zu Stedtfeld,
Steuereinnahme zu Heerda,
= J-tadt-Steuereinnahme zu Kreuzburg,
0 7 und 8= = Steuereinnahme zu Völkershausen,
Steuereinnahme zu Unterbreitzbach,
* 11, 12 und 13 an die Steuereinnahme zu Deicheroda,
14 und 15 an die Steuereinnahme zu Wölferbütt,
zu entichten.
Von dem unterzeichneten Ministerium wird solches zur Nachachtung für die
betroffenen Stenerpflichtigen hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 29. März 1852.
Vinanz-Departement des Großherzoglich Süchfschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
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III. Im Herzogthume Nassau sind für den Verkehr, welcher aus ande-
ren Zollvereins-Staaten dahin Statt findet, die in den §S.S. 93—)97 der Zoll-
ordnung ertheilten Vorschriften über die Waaren-Kontrole im Binnenlande bis
auf Weiteres außer Anwendung gesetzt worden.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom
26. Dezember v. J. wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. März 1852.
Vinanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats Winisteriums.
hon