Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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8. 16. 
In den Wahlversammlungen dürfen andere als auf die Wahl bezügliche 
Gegenstände nicht zur Verhandlung gebracht werden, und außer den Stimmbe- 
rechtigten selbst, sowie dem zur Leitung der Wahl gehörigen Personal, hat nie- 
mand Zutritt zu dem Wahlzimmer. 
Bei der Wahl der Abgeordneten hat der Wahl-Kommissar mit dem Pro- 
tokoll-Führer aus dem Wahlzimmer sich solange zurückzuziehen, als die Wähler 
über die Wahl der Abgeordneten sich berathen. 
— 
Bei den Wahlen der Abgeordneten, wie der Wahlmänner, ist eine Stimm- 
gebung durch Bevollmächtigte oder Stellvertreter unstatthaft. 
# 18. 
Bei der Wahl der Wahlmänner wie der Abgeordneten erfolgt die Abstim- 
mung durch Stimmzettel. 
# 10. 
Jedem der anwesenden Wähler wird ein gestempelter Stimnzzettel einge- 
händigt, in welchen er den Namen des von ihm zum Wahlmanne oder zum 
Abgeordneten Gewählten deutlich und mit hinreichender Bezeichnung der Person 
sofort einzutragen hat, worauf er den empfangenen Stimmzettel zusammenschlägt 
und der Wahlbehörde übergiebt, welche denselben in ein verdecktes Gefäß nie- 
derlegt. · 
Es bleibt jedoch nachgelassen, daß der Wähler während der Wahlhandlung 
den Namen des von ihm Gewählten durch den Wahl-Kommissar oder ein 
Mitglied der Wahlbehörde auf den Stimmzettel schreiben läßt, nur muß er je- 
denfalls letztern, als seine freie Abstimmung enthaltend, der Wahlbehörde eigen- 
händig übergeben. 
8. 20. 
Ungültig ist jede durch Geschenke, Drohungen oder Zusicherung von Privat- 
Vortheilen erwirkte Stimmgebung. Fügt der Wähler seiner Abstimmung einen 
Vorbehalt oder eine Instruktion hinzu, so gilt zwar die Abstimmung, nicht aber 
der Vorbehalt oder die Instruktion. 
. 21. 
Der Name eines jeden erschienenen Wählers, welcher einen Stimmzettel 
erhalten und übergeben hat, ist im Protokoll aufzuführen und in der Wahlliste 
vorzustreichen.
	        
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