Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Die Wahlversammlung entscheidet, ob das Ausbleiben für gehörig entschul- 
digt zu erachten ist, und bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Wahl- 
Kommissars die Entscheidung. Derselbe setzt die von den nicht Entschuldigten 
zu zahlenden Kosten fest und erläßt die nöthigen Requisitionen zu ihrer Beitrei- 
bung, welche letztere nach denselben Grundsätzen, wie die der öffentlichen Abga- 
ben, erfolgt. 
Die Wahlmänner haben das Recht, eine Vergütung ihrer Reiseaufwände 
aus den Kassen der betroffenen Gemeinden zu verlangen. Die Wahlberechtigten 
aus den Klassen a, b und c des §F. 2 haben auf keine Vergütung Anspruch 
zu machen. 
8. 32. 
Nach beendigter Wahl der Abgeordneten sendet der Wahl-Kommissar das 
darüber aufgenommene Protokoll sammt zugehörigen Akten an das Staats- 
Ministerium ein. 
5 33. 
Etwa vorgekommene Unrichtigkeiten und Verstöße machen eine Wahlhand= 
lung nicht ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Ergeb- 
niß derselben geblieben sind. 
5 K 3# 
Wenn die Ungültigkeit einer Wahl wegen vorgekommener Unrichtigkeiten 
und Verstöße im Wahlverfahren unzweifelhaft aunzunehmen ist, wird ohne Wei- 
teres eine Neuwahl angeordnet. 
Liegt eine solche Ungültigkeit nicht vor, so ist der Gewählte von der auf 
ihn gefallenen Wahl unverzüglich zu benachrichtigen und wegen Annahme der 
Wahl zu befragen. 
Wird die Gültigkeit einer Wahl aus anderen Gründen bezweifelt, oder 
gebt erst nachmals eine unerläßliche Eigenschaft eines Abgeordneten (§.S. 3, 6) 
verloren, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
1) handelt es sich um die Wahl eines Wahlmannes, so entscheidet jederzeit 
der Bezirks-Direktor, ohne daß Berufung gegen seine Entscheidung einge- 
legt werden kann; 
2) handelt es sich dagegen um die Wahl eines Abgeordneten, so bat 
a) über die zweifelhafte Unbescholtenheit (G. 4) oder über die Zuläng- 
lichkeit des Einkommens (C. 5 b) des Gewählten der Bezirköausschuß 
desjenigen Verwaltungs-Bezirkes, in welchem der Gewählte seinen 
wesentlichen Wohnsitz hat,
	        
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