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darauf machen wollen, in die Liste der wahlberechtigten größeren Grundbesitzer
mit aufgenommen zu werden.
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Aus jenen Zusammenstellungen (F. 40) und diesen Nachweisen G. 41)
läßt der Bezirks-Direktor diejenigen Grundbesitzer seines Verwaltungsbezirkes als
wahlberechtigt in der Klasse der größeren Grundbesitzer aufzeichnen, welchen die
allgemeinen Wählereigenschaften (S. 7) beiwohnen.
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Diese Wählerliste des Verwaltungsbezirkes unter Angabe des Vornamens
und Zunamens, des Wohnortes und des Einkommenbetrages aus dem für diese
Klasse ihn befähigenden Grundbesitzthume jedes einzelnen Wahlberechtigten wird,
sobald sie vollendet ist, vom Bezirks-Direktor in seinem Geschäfts-Lokal zur
öffentlichen Einsicht ausgelegt, im offiziellen Nachrichtsblatte aber zugleich die
Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Erinnerungen gegen den Inhalt der
Liste binnen acht Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an, bei ihm anzu-
bringen. Wird eine Erinnerung vom Bezirks-Direktor für begründet erachtet,
so ist die Liste darnach zu berichtigen, im entgegengesetzten Falle aber der Re-
klamant zu verständigen und abschlägig zu bescheiden. Eine Berufung gegen
diese Entscheidung findet nicht Statt.
Die festgestellte Liste wird vom Bezirks-Direktor an den Wahl-Kommissar
gesendet.
#. .
Der Wahl-Kommissar fordert durch die offiziellen Nachrichtsblätter des
Großherzogthumes die in den festgestellten fünf Wählerlisten aufgezeichneten
größeren Grundbesitzer aus allen fünf Verwaltungsbezirken auf, an einem zu-
gleich zu bestimmenden Tage, welcher jedoch bei allgemeinen Neuwahlen erst
nach dem reichsritterschaftlichen Wahl-Termine anzuberaumen ist, zusammen zu
kommen, um die Wahl von vier oder bezüglich fünf (F. 39) Abgeordneten vor-
zunehmen. Die Residenz-Stadt Weimar bildet jedesmal den Wahlort.
8. AB.
Die erschienenen Wahlberechtigten wählen die von ihnen zu wählenden Ab-
geordneten in eben so viel getrennten Wablhandlungen, aber jedesmal in einer
ungetrennten Wablkörperschaft.
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