Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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C. Von der Wahl derjenigen, welche aus anderen Onellen, als dem Grundbe- 
sihte, ein jährliches Einkommen von wenigstens eintausend Thalern versteuern. 
S. A6. 
Die eben bezeichneten Staatsunterthanen wählen in jedem der fünf Ver- 
waltungsbezirke je einen Landtags-Abgeordneten. 
K. A7. 
Die Ermittelung des Einkommens, welches Bedingung der Wahlberechti- 
gung in dieser Klasse ist, beruht auf dem Inhalte der Steuerrollen. 
8. 48. 
Sobald die Neuwahl ausgeschrieben ist, stellen binnen vierzehen Tagen, 
von Publikation des Wahlausschreibens an, die Rechnungsämter und Steuer- 
Lokal-Kommissionen ortsweise die Vornamen und Zunamen derjenigen männli- 
chen Staatsangehörigen zusammen, welche in den in ihren Händen befindlichen 
Steuerrollen I. und II. Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkom= 
men aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens ein- 
tausend Thalern eingezeichnet stehen und übersenden diese Zusammenstellungen 
dem Bezirks-Direktor. 
8. AS9. 
Wenn jemand in verschiedenen Orten Einkommen aus anderen Quellen, 
als dem Grundbesitze, versteuert und erst durch Zusammenrechnung dieses in 
verschiedenen Steuerrollen eingezeichneten Einkommens jener Art ein jährliches 
Gesammteinkommen von wenigstens eintausend Thalern für ihn sich ergiebt, 
so muß derselbe die Nachweise der betreffenden Rechnungsämter oder Steuer- 
Lokal-Kommissionen über die verschiedenen Einkommenstheile selbst zusammen- 
bringen und bei dem Bezirks-Direktor desjenigen Verwaltungsbezirkes, in welchem 
er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, innerhalb vierzehen Tagen von der Publi- 
kation des Wahlausschreibens an einreichen, wenn er Anspruch darauf machen 
will, in die Wahlliste dieser Klasse mit ausgenommen zu werden. 
8. 50. 
Aus jenen Zusammenstellungen (F. 48) und diesen Angaben (H. 49) läßt 
der Bezirks-Direktor die Namen derjenigen Staatsunterthanen ortsweise verzeich- 
nen, welchen die allgemeinen Wählereigenschaften beiwohnen (F. 7). 
— 
Diese Wahlliste ist im Geschäfts-Lokal des Bezirks-Direktors zur öffentlichen 
Einsicht auszulegen, zugleich aber in dem offiziellen Blatte des Verwaltungsbe-
	        
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