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Nur Unsere Civil= und Militär-Staatsdiener wählen, wenn sie sonst stimm-
fähig sind (. 7), jedesmal an demjenigen Orte mit, wo sie eben — wenn
auch nur vorübergehend — stationirt sind.
8. 56.
Die Gemeindevorstände haben in ihren Orten die pflichtmäßige Eintheilung
in die erforderliche Zahl von Urwahlbezirken zu bewirken. Rücksichtlich derjeni-
gen Orte, welche unter vierhundert Seelen zählen, ist die Eintheilung bezüg-
lich Zusammenlegung mit anderen Orten von den Bezirks-Direktoren vorzunehmen.
Hierbei ist die Seelenzahl von vierhundert möglichst annähernd, jedoch
mit thunlichster Berücksichtigung der einzelnen Gemeindebezirke, beizubehalten
und es sind jedenfalls so viele Urwahlbezirke in jedem Wahlbezirke zu bilden, als
in letzterem nach seiner Seelenzahl (. 54) Wahlmänner zu wählen sind.
Die Gemeindevorstände haben die Eintheilung in die Urwahlbezirke dem
Bezirks-Direktor anzuzeigen.
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Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jedem Gemeindebezirke auf dem
Grunde der von dem Gemeindevorstande mit Berücksichtigung aller Wahlerforder-
nisse (GS.. 7, 54, 55) aufzustellenden Listen. Jeder in denselben Aufgeführte
hat nur Eine Wahlstimme.
Diese Listen sind sechs Wochen vor jeder Wahl gehörig berichtigt an ei-
nem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner
aufzulegen. Acht Tage lang von Zeit der Auflegung an kann jeder Wahlbe-
rechtigte gegen die Richtigkeit der Listen schriftlich bei dem Gemeindevorstande
Einwendung erheben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath innerhalb acht
Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb anderweiter acht Tage nach der Mittheilung
der Entscheidung ist eine Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, welcher in-
nerhalb vierzehen Tagen endgültig darüber zu entscheiden hat.
s. B8.
Der Bezirks-Direktor beraumt für alle Urwahlbezirke seines Verwaltungs—
bezirkes den Termin zur Wahl der Wahlmänner in öffentlicher Bekanntmachung
durch das offizielle Nachrichtsblatt an.
In Gemäßheit dieser Bekanntmachung fordern die Gemeindevorstände noch
besonders in ortsüblicher Weise alle stimmberechtigte Eimwohner des Ortes (§.§. 7,