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II. Von der Königlich Bayerschen Staatsregierung ist dem Nebenzoll-
amte I. Oberneuhaus, Haupt-Zollamtes Hof, die Ermächtigung zum unbe-
dingten Begleitscheinwechsel mit allen kompetenten Jollbehörden der Vereinslande
ertheilt worden.
Es wird solches mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. März 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats · Ministeriums.
hon.
III. Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, haben, in gnädigster Ge-
nehmigung eines Antrages des Landtages, zu bestimmen geruhet, daß denjenigen
Gemeinden, welche bis zum Schlusse des Jahres 1852 noch Anträge auf ge-
meindeweise Ablösung der sämmtlichen grundherrlichen Gefälle des Großherzog=
lichen Staats-Fiskus in ihrem Orte und in ihrer Flur, nach Maßgabe der
Bestimmungen der Bekanntmachung vom 1. März 1850 bei dem betreffenden
Großherzoglichen Justiz-Amte oder Stadtgerichte legal stellen werden, die durch
die erwähnte Bekanntmachung in Aussicht gestellten Vortheile bei wirklichem
Abschlusse des Vertrages gewährt werden sollen.
Indem diese höchste Entschließung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,
ist zugleich daran zu erinnern, daß die abzulösenden Gefälle, auch nach erfolg-
tem Antrage auf Ablösung, bis zu dem letzten Fälligkeitstermine vor dem wirk-
lichen Abschlusse des Ablösungsvertrages dem Großherzoglichen Staats-Fiskus
unbedingt fortentrichtet werden müssen.
Weimar am 30. März 1852.
Finalz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
IV. Von der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung ist der Ortsein-
nehmerei zu Kastel bei Mainz die Ermächtigung zur Ausfertigung von Ueber-
gangsscheinen unter Antheiluahme des dortigen Distrikts-Einnehmers ertheilt worden.
Weimar am 2. April 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats · Winisteriums.
hon.