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welchen Niesbrauch und Verwaltung des fraglichen Vermögens zusteht, zur Zeit
im Orte anwesend sind.
Diese Verpflichtung besteht nicht für die Gemeindevorstände derjenigen Orte,
an welchen das Gericht seinen Sitz hat.
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Die Vorschriften des §. 2 lit. b des Gesetzes vom 5. März 1850 blei-
ben in Kraft, soweit sie durch den §. 1 dieses Gesetzes nicht abgeändert sind.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches mit dem 1. Mai
dieses Jahres in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und solches mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. April 1852.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese
über Abänderung des §. 2 lit. b und des
3 des Gesetzes über die Neugestaltung
der Staatsbehörden vom 5. März 1850.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20. 2.
Um den Mitgliedern der in dem Eisenach'schen Kreise Unserer Lande ange-
sessenen, früher reichsunmittelbaren Familien, den ihnen im Art. 14 der deut-
schen Bundes-Akte zugesicherten privilegirten Gerichtsstand zu gewähren, verord-
nen it unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages hiermit,
wie folgt:
8. 1.
Die Mitglieder der in dem Eisenach'schen Kreise mit früher reichsunmittel-
baren Gütern angesessenen, dem ehemaligen Reichsadel angehörigen Familien
haben, so lange sie im Besitze solcher Güter sind, in allen persönlichen Rechts-