Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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welchen Niesbrauch und Verwaltung des fraglichen Vermögens zusteht, zur Zeit 
im Orte anwesend sind. 
Diese Verpflichtung besteht nicht für die Gemeindevorstände derjenigen Orte, 
an welchen das Gericht seinen Sitz hat. 
— 
Die Vorschriften des §. 2 lit. b des Gesetzes vom 5. März 1850 blei- 
ben in Kraft, soweit sie durch den §. 1 dieses Gesetzes nicht abgeändert sind. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches mit dem 1. Mai 
dieses Jahres in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und solches mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. April 1852. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 
über Abänderung des §. 2 lit. b und des 
3 des Gesetzes über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden vom 5. März 1850. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20. 2. 
Um den Mitgliedern der in dem Eisenach'schen Kreise Unserer Lande ange- 
sessenen, früher reichsunmittelbaren Familien, den ihnen im Art. 14 der deut- 
schen Bundes-Akte zugesicherten privilegirten Gerichtsstand zu gewähren, verord- 
nen it unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages hiermit, 
wie folgt: 
8. 1. 
Die Mitglieder der in dem Eisenach'schen Kreise mit früher reichsunmittel- 
baren Gütern angesessenen, dem ehemaligen Reichsadel angehörigen Familien 
haben, so lange sie im Besitze solcher Güter sind, in allen persönlichen Rechts-
	        
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