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Zur Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen kann der solcher Gestalt
bestellte Kommissar auch vie Justiz-Aemter des Kreisgerichtsbezirks requiriren.
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Verfügungen und Entscheidungen
des Kommissars kommen die über die Rechtsmittel gegen Verfügungen und Ent-
scheidungen der Justiz-Aemter geordneten Bestimmungen zur Anwendung.
Für die vor dem Kommissar Statt gefundenen Verhandlungen wird nach
der Sportel-Taxe für gerichtliche Handlungen eines Einzelnrichters und zwar
überall zur Sportel-Kasse des Kreisgerichtes liquidirt.
8. a.
Die bei Großherzoglichen Justiz-Aemtern gegen Glieder der im H. 1 gedach-
ten Familien anhängigen Prozesse, sowie die sonst bei denselben anhängigen
persönlichen oder die im §F. 2 bezeichneten Güter betreffenden Angelegenbeiten
gehen an das Kreisgericht zu Eisenach über, welches sich der weitern Verhand-
lung derselben zu unterziehen, bezüglich nach F. 3 zu verfahren hat.
s. B.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1850 über die Aufhe-
bung des privilegirten Gerichtsstandes für Personen und Güter, sowie des Ge-
setzes vom 15. März 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und über den In-
stanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, finden insoweit, als sie dem ge-
genwärtigen Gesetze entgegenstehen, keine fernere Anwendung auf die in den
S.S. 1, 2 gedachten Personen und Güter.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. April 1852.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese ,
die Wiederherstellung des privilegirten
Gerichtsstandes der in dem Eisenach'schen
Kreise angesessenen, früher reichsunmit-
telbaren Familien und ihrer Güter
betreffend.