Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— — —— 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge wird 
hierdurch nachstehende, zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzog- 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach erneuerte Konvention über die Beförderung 
der Rechtspflege nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung der betreffenden 
Ministerial-Erklärungen de dato Berlin den 23. März 1852 und Weimar 
den 29. März 1852 zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 30. März 1852. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Winisterium, 
zweites Departement. 
von Wydenbrugk. 
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenach'schen Regierung ist nach geschehenem Ablaufe der Konvention 
vom 8./25. Juni 1824 (Reg. Bl. v. J. 1824 Nr. 14) zur Beförderung der 
Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts- 
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge- 
richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen 
nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
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