Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Artikel 10. 
Wenn jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen 
Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat: so hängt die Wahl 
des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kin- 
des, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das 
Kind sich nur eine Zeit lang aufhält. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz 
rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 1. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen 
Bürger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der- 
gleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche 
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Ge- 
richtsstande des Wohnortes belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate 
begründen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch 
einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen 
Zustand und die davon abhängenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den 
Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
	        
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