Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Gerichtsstand der Erben. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist. 
Allgemeines Konkurs-Gericht. 
Artikel 18. 
Bei entstehendem Kredit-Wesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
Schuldners auch als allgemeines Konkurs-Gericht (Gant-Gericht) anerkannt; 
hat jemand nach den Artikeln 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich 
genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand: so entschei- 
det für die Kompetenz des allgemeinen Konkurs-Gerichtes die Prävention. 
Da der erbschaftliche Liquidations-Prozeß als ein besonderes prozessuali- 
sches Verfahren zwar in dem Königreiche Preußen gesetzlich besteht, in dem 
Großherzogthume Sachsen aber nicht, so ist in dem Falle eines mehrfachen Ge- 
richtsstandes, je nachdem der Erbe oder der Nachlaß-Kurator bei dem Gerichte 
des einen oder des andern Landes darauf anträgt, vor dem angegangenen Kö- 
niglich Preußischen Gerichte der erbschaftliche Liquidations-Prozeß, vor dem an- 
gegangenen Großherzoglich Sächsischen Gerichte die öffentliche Vorladung der 
Nachlaßgläubiger nach Vorschrift der beiderseitigen bezüglichen Landesgesetze ein- 
zuleiten und hiernach weiter zu verfahren; es entscheidet hiernach für die Zu- 
ständigkeit des einen oder des andern Gerichtes der betreffende Antrag des Er- 
ben oder Nachlaß-Kurators. 
Der Antrag auf Konkurs-Eröffnung findet nach erfolgter Einleitung des 
erbschaftlichen Liquidations-Prozesses oder des öffentlichen Aufgebotes der Nach- 
laßgläubiger nur bei dem Gerichte Statt, bei welchem das eine oder das an- 
dere Verfahren bereits rechtshängig ist. 
Artikel 19. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, bezüglich der vor 
dem Königlich Preußischen Gerichte eröffnete erbschaftliche Liquidations-Prozeß 
erstreckt sich anch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Ge- 
meinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkurs-Gerichtes von dem- 
jenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt und 
entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkurs- Masse 
ausgeantwortet werden muß.
	        
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