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der ehemaligen Reichs-Ritterschaft, dann die vier Abgeordneten der
großen Grundbesitzer nach der Reihenfolge, in welcher sie erwählt wor-
den sind, hierauf die fünf nach F. 2, c des Wahlgesetzes gewählten
Abgeordneten nach der Reihenfolge der Verwaltungsbezirke und endlich
die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Abgeordneten nach der Rei-
henfolge der Wahlbezirke aufgerufen werden, bei jeder folgenden nament-
lichen Abstimmung aber mit dem der Reihe nach zunächst folgenden Ab-
geordneten der Namensaufruf begonnen wird, und daß bei jeder folgen-
den Landtagsversammlung derselben Etats-Periode in der Reihenfolge
da fortgefahren wird, wo man bei der vorhergehenden Versammlung
stehen geblieben ist.“
§. 2.
Der K&. 79 desselben Gesetzes erhält folgenden Zusatz:
„3) wenn die zur Abstimmung gestellte Frage bei der Abstimmung von
so viel Abstimmenden falsch verstanden und beantwortet worden ist, daß
dem Beschlusse dadurch die Majorität genommen oder dieselbe doch zwei-
felhaft wird. In solchem Falle müssen Diejenigen, welche sich bei der
Abstimmung geirrt haben, dieses sofort nach der Verkündigung des Er-
gebnisses der Abstimmung und ehe der Landtag zu einer folgenden Ver-
handlung übergeht, erklären.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Mai 1853.
6 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu der Geschäftsordnung für den Landtag
vom 28. Juni 1851.