Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 18. Mai 1853. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2. 
haben in Berücksichtigung mehrer bei der Handhabung des die Ausübung der 
Jagd betreffenden Gesetzes vom 6. Januar 1849 gemachten Erfahrungen, mit 
Zustimmung des getreuen Landtages, zu dem gedachten Gesetze nachträglich zu 
verordnen beschlossen, wie folgt: 
Zu §. 2 des Gesetzes vom 6. Januar 1849. 
8. 1. 
Die ganze oder theilweise Vereinigung eines Gemeinde-Jagdbezirkes mit einem 
benachbarten Jagdbezirke im Wege freier Vereinigung ist gestattet, jedoch nur 
auf Zeit, längstens je auf sechs Jahre, nach deren Ablauf die Vereinigung von 
jeder Seite wieder aufgehoben werden kann. Alle dagegen eingegangene Ver— 
träge sind nichtig. 
  
s. 2. 
Aus dem der Jagdausübung durch die Gemeinde unterliegenden Gebiete 
einer Flur darf regelmäßig mehr nicht als ein Jagdbezirk gebildet werden. 
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