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oder andere im öffentlichen Dienste stehende bewaffnete Personen, wenn dieselben
bei dienstlichen Verrichtungen das instructionsmäßig zu ihrer Ausrüstung
gehörige Schießgewehr bei sich führen, nicht anzuwenden.
8. A.
Hat der Bezirks-Direktor das Bedenken, daß einer der im K. 13 unter
1, 2, 3, 4 und im vorletzten Satze des Paragraphen angeführten Weigerungs-
gründe bei dem Antragsteller eintreten könne, so ist er berechtigt und verpflichtet,
dem letztern die Beibringung eines Zeugnisses von dem Gemeindevorstande seines
Wohnortes darüber aufzugeben, daß nach dessen Wissen in Bezug auf den An-
tragsteller eines jener Hindernisse nicht eintrete, oder nach Befinden in anderer
Weise Erörterungen anzustellen, um die vorhandenen Zweifel zu beseitigen.
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Das im F. 15 des Gesebnachtrages genannte Polizei-Aufsichtspersonal hat
die ihm begegnenden mit Schießgewehr versehenen Personen, soweit sie nicht in
die Kategorie der im §F. 3 dieser Verordnung genannten Personen gehören, öf-
ters zur Vorzeigung ihrer Jagdscheine aufzufordern.
Erfolgt auf geschehene Aufforderung die Vorzeigung des Jagdscheines nicht,
so ist, falls die Person des Gewehrtragenden bekannt, auch im Inlande wohn-
haft ist, hierüber Anzeige bei dem Gemeindevorstande des Flurbezirkes zu erstatten.
Liegt jedoch der Verdacht eines begangenen oder beabsichtigten Jagdfrevels
vor, so ist auch gegen bekannte Personen mit Abnahme des Gewehres vorzu-
schreiten und dieses mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Dasselbe findet Statt, wenn Jemand mit einem abgelaufenen oder auf
einen Dritten lautenden oder verfälschten Jagdscheine betreten wird.
Ist dagegen der ohne Legitimation oder mit einer unrichtigen Legitimation
Betretene ein Ausländer oder unbekannt, so hat das Polizei-Aufsichtspersonal
denselben zu arretiren und sofort bei der zuständigen Justiz-Behörde zur Ein-
leitung der Untersuchung vorzuführen.
8. 8.
Wegen verwirkter Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die im Ge-
setznachtrage vom 17. d. M. enthaltenen jagdpolizeilichen Vorschriften steht
das Recht der Anforderung dem Gemeindevorstande derjenigen Gemeinde, in
deren Flur die Zuwiderhandlung vorgekommen ist, zu. Wird der Anforderung