Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

129 
oder andere im öffentlichen Dienste stehende bewaffnete Personen, wenn dieselben 
bei dienstlichen Verrichtungen das instructionsmäßig zu ihrer Ausrüstung 
gehörige Schießgewehr bei sich führen, nicht anzuwenden. 
8. A. 
Hat der Bezirks-Direktor das Bedenken, daß einer der im K. 13 unter 
1, 2, 3, 4 und im vorletzten Satze des Paragraphen angeführten Weigerungs- 
gründe bei dem Antragsteller eintreten könne, so ist er berechtigt und verpflichtet, 
dem letztern die Beibringung eines Zeugnisses von dem Gemeindevorstande seines 
Wohnortes darüber aufzugeben, daß nach dessen Wissen in Bezug auf den An- 
tragsteller eines jener Hindernisse nicht eintrete, oder nach Befinden in anderer 
Weise Erörterungen anzustellen, um die vorhandenen Zweifel zu beseitigen. 
— 
Das im F. 15 des Gesebnachtrages genannte Polizei-Aufsichtspersonal hat 
die ihm begegnenden mit Schießgewehr versehenen Personen, soweit sie nicht in 
die Kategorie der im §F. 3 dieser Verordnung genannten Personen gehören, öf- 
ters zur Vorzeigung ihrer Jagdscheine aufzufordern. 
Erfolgt auf geschehene Aufforderung die Vorzeigung des Jagdscheines nicht, 
so ist, falls die Person des Gewehrtragenden bekannt, auch im Inlande wohn- 
haft ist, hierüber Anzeige bei dem Gemeindevorstande des Flurbezirkes zu erstatten. 
Liegt jedoch der Verdacht eines begangenen oder beabsichtigten Jagdfrevels 
vor, so ist auch gegen bekannte Personen mit Abnahme des Gewehres vorzu- 
schreiten und dieses mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Dasselbe findet Statt, wenn Jemand mit einem abgelaufenen oder auf 
einen Dritten lautenden oder verfälschten Jagdscheine betreten wird. 
Ist dagegen der ohne Legitimation oder mit einer unrichtigen Legitimation 
Betretene ein Ausländer oder unbekannt, so hat das Polizei-Aufsichtspersonal 
denselben zu arretiren und sofort bei der zuständigen Justiz-Behörde zur Ein- 
leitung der Untersuchung vorzuführen. 
8. 8. 
Wegen verwirkter Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die im Ge- 
setznachtrage vom 17. d. M. enthaltenen jagdpolizeilichen Vorschriften steht 
das Recht der Anforderung dem Gemeindevorstande derjenigen Gemeinde, in 
deren Flur die Zuwiderhandlung vorgekommen ist, zu. Wird der Anforderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.