Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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nicht entsprochen, so hat der Gemeindevorstand die Sache unverzüglich zur ge- 
richtlichen Untersuchung abzugeben. 
Alle Behörden, welche die gegenwärtige Verordnung angeht, haben die- 
selbe genau zu befolgen. 
Weimar am 26. Mai 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I..Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist vom 1. Juli d. 
J. ab das Haupt-Zollamt Greifswalde in der Provinz Pommern in ein Ne- 
ben-Zollamt I. Klasse verwandelt und in der Stadt Greifswalde einstweilen die 
Niederlage und dem Neben-Zollamte daselbst die Befugniß zur Begleitschein- 
Ausfertigung und Erledigung, sowie zur unbeschränkten Zollerhebung belassen 
worden, was unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
Seite 41 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Weimar am 14. Mai 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 31. 
Oktober 1848 (Regierungs-Blatt S. 313) wird hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß der pensionirte Justiz-Amtmann Hasert zu Eisenach, wel- 
chem die Geschäfte eines Expropriations-Kommissars für die Anlage der Thü- 
ringischen Eisenbahn in den von dieser berührten Fluren des dritten Verwal- 
tungs-Bezirkes übertragen waren, dieser Funktionen enthoben, vielmehr die 
Vollendung jenes Geschäftes dem zur Zeit dienstfreien Großherzoglichen Justiz- 
Amtmann Crenznacher zu Eisenach übertragen worden ist. 
Weimar am 25. Mai 1833. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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