Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogchum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 13. Juli 1853. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben zur Erledigung der unter den Justiz-Behörden Unseres Großherzogthu- 
mes über die Zuständigkeit bei Todeserklärungen entstandenen Zweifel unter 
Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages nachträglich zu dem Ge- 
setze vom 1. März 1839 zu verordnen beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Die §. S. 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 1. März 1839 werden dahin 
abgeändert: 
      
      
    
    
        
        
      
    
      
      
      
      
  
  
  
8. 8. 
Die Todeserklärung einer verschollenen Person darf ein Jeder, welcher 
ein Interesse dabei wahrscheinlich zu machen vermag, beantragen. Der An— 
trag ist bei demjenigen Kreisgerichte zu stellen, in dessen Bezirke der Abwesende 
vor der Entfernung zuletzt seinen Wohnsitz hatte. 
8. 9. 
Hat der Abwesende seinen Wohnsitz in hiesigen Landen nicht gehabt und 
gehören ihm gleichwohl Grundstücke im Großherzogthume, oder wird sonstiges 
Vermögen für denselben verwaltet, so ist das inländische Kreisgericht, unter 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.