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Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates
sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich
der Reduktion der Schiffomaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafeu-
Abgaben im anderen Staate Zenügen.
Artikel 13.
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks-
oder Noth-Fällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiff-
fabrts= oder Hafen-Abgaben nicht erboben werden.
Vou Havarie= und Strand-Gütern, welche in das Schiff eines der kontra-
birenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt der
Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Berge-
lohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch
übergehen.
Artikel 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Ge-
bieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem
derselben angebören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben
von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des
eigenen Staates.
Artikel 13.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lvotsenwesens, der Krabne
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben von
dem Staate oder von Privat-Berechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des
anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie
den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbebaltlich der bei dem Seebeleuchtungs= und Seeloot-
sen-Wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung
solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen
des Aulagekapitals nicht übersteigen.