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Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar
oder mittelbar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder mit
dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen
für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höch-
stens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen,
höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landes-
grenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Ver-
hältniß der Streckenlängen nicht höher seyn, als für den auf das reigene Staats-
gebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und
17 enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Be-
förderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungün-
stiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll
kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf
derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter
verhältnißmäßig unterliegen.
Artikel 17.
Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen-
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Transport-Mittel von einer Bahn auf die andere möglichst
erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen
vorhanden sind und ein Uebergang der Transport-Mittel Statt findet, Waaren,
welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben
Wagen nach einem Orte in dem Innern befördert werden, an welchem sich ein
zur Abfertigung befugtes Zoll= und Steuer-Amt befindet, von der Deklaration,
Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen,
in sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe
zum Eingange angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch
das Gebiet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des
anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Ab-
ladung und Revision, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern, als