Artikel 10.
Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über
eine allgemeine Münz-Konvention in Unterhandlung treten.
Schon jetzt haben sie sich dabin verständigt, daß keiner von ihnen die von
ihm geprägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben bei-
gelegten Werth verringen wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen
zur Einlösung derselben zum bisberigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und den-
selben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich bekannt gemacht
und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur bei dem Ueber-
gange zu dem Vierzehnthaler= oder Vier und zwanzig und ein halb Gulden-
fuße oder zum metrischen Münz-Systeme bleibt es dem betreffenden Staate vorbe-
halten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen
Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will.
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Be-
ziehung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen,
wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das
eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münz-Kartel ist in
der Anlage IV enthalten.
Artikel 20.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver-
pflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betref-
fenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in
derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen
zu gewähren.
Artikel 21.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre
Jollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung
derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß
zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen
die kontrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufflärungen ertheilen.
Ueber die Ausfübrung dieser Vereinbarung wird näbere Verständigung
Statt finden.
Artikel 22.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche
von deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß