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dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages
keine Anwendung.
Artikel 23.
Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissare der kontrahirenden
Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erfor-
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen.
4 Artikel 24.
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als
integrirende Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Ja-
nuar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt.
Es werden im Jahre 1860 Kommissare der kontrahirenden Staaten zu-
sammentreten, um über die Jolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen
und den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, falls eine
solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weiter-
gehende, als die an dem 1. Januar 1854 eintretenden und durch die in dem
Artikel 3 erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden
Verkehrserleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der
beiderseitigen Zoll-Tarife zu unterhandeln.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vor-
behalten, welche am 1. Jannar 1854 oder später zu dem Zollvereine mit
Preußen gehören werden.
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zu-
kunft mit Oesterreich zollverbündeten italienischen Staaten frei.
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Ur-
kunden in dem Laufe des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin am Neunzehenten Februar Eintausend acht hundert
und drei und funfzig.
(gez.) Otto von Manteuffel. von Bruck.
—
Friedrich von Pommer Esche.
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