Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages 
keine Anwendung. 
Artikel 23. 
Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissare der kontrahirenden 
Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erfor- 
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 
4 Artikel 24. 
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als 
integrirende Theile desselben anzusehen. 
Artikel 25. 
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Ja- 
nuar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt. 
Es werden im Jahre 1860 Kommissare der kontrahirenden Staaten zu- 
sammentreten, um über die Jolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen 
und den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, falls eine 
solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weiter- 
gehende, als die an dem 1. Januar 1854 eintretenden und durch die in dem 
Artikel 3 erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden 
Verkehrserleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der 
beiderseitigen Zoll-Tarife zu unterhandeln. 
Artikel 26. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vor- 
behalten, welche am 1. Jannar 1854 oder später zu dem Zollvereine mit 
Preußen gehören werden. 
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zu- 
kunft mit Oesterreich zollverbündeten italienischen Staaten frei. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Ur- 
kunden in dem Laufe des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin am Neunzehenten Februar Eintausend acht hundert 
und drei und funfzig. 
(gez.) Otto von Manteuffel. von Bruck. 
— 
Friedrich von Pommer Esche. 
40“
	        
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