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kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate
vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
8. B.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden
Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu
übergebende Erklärung bewirkt.
Nachdem nun diese Vereinbarung nicht nur von sämmtlichen betheiligten Regie-
rungen genehmiget worden ist, sondern auch, nach Maßgabe ihres fünften Paragra-
phen, die Regierungen von Oester reich, Württemberg, Nassau und Waldeck,
sowie die freie Stadt Lübeck sich derselben angeschlossen haben: so wird auf
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die gedachte Ueber-
einkunft hierdurch zur Nachricht und Nachachtung mit dem weitern Bemerken
bekannt gemacht, daß die kontrahirenden Regierungen rücksichtlich der bei eini-
gen Vertragsbestimmungen etwa möglichen verschiedenen Auffassung allseitig sich
darüber einverstanden erklärt haben.
Zu §. 1: daß unter der Rückkehr sowohl die freiwillige Abreise des Ver-
pflegten, als auch die von der Obrigkeit angeordnete Weiterschaffung desselben
und nicht nur die Fortsetzung der Reise zu Fuß, sondern auch der Transport
zu Wagen oder durch andere geeignete Fortschaffungsmittel verstanden seyn
solle; desgleichen
zu K. 2: daß der Vertrag nicht anzuwenden sey auf Personen, welche in
öffentlichen Diensten stehen, dieses Dienstes halber im Gebiete des anderen
Staates sich befinden und dort erkranken, daß es vielmehr in dieser Hinsicht
lediglich bei den deßhalb bestehenden Grundsätzen verbleiben solle.
Weimar am 12. November 1853.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
II. Dem Kaufmann Eduard Eschner zu Stadtsulza ist auf Ansuchen die
Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der Magdeburger Feuerversicherungs-
Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf
ertheilt worden. Weimar am 9. November 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächsischen
Staats- Mimisteriums.
Thon.