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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Januar 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Revidirte Gemeindeordnung
das Großherzogthum Sachsen- Weimar-Eisenach.
Inhalts- eberücht.
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsaze JArt. 1— 19
Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmüngen.
1) Von den Gemeindeangehörigen.
a) Ueberhaupt. vArt. 20— 22
b) Von den Bürgern * . .. . . . Art. 23 41
2) Von den Schutzgenossen . .. . . Art. 42 46
3) Von den Flurgenossen ülArt. 47— 50
4) Von der Verwaltung der Genemongeigerbeie
A. Von der Gemeindeversammlung . Art. 51- 64
B. Von den Gemeindebehörden: Autt. 65
a) Zusammensetzung derselben . AArt. 665 u. 67
b) Wahl derselben .. . Att. 68 — 70
aa) des Gemeinderathes . ..Irt. 71- 89
bb) des Gemeindevorstandes. .. . Art. 90 - 101
) Befugnisse und Obliegenheiten der Gene ndebe borden
aa) des Gemeinderathes. .. .. . Art. 102 - 107
bb) des Gemeindevorstandes. .. . . . . Art. 108 - 121
d) Geschaͤftsgang bei den Gemeindebehörden.
aa) Bei dem Gemeinderattte Artft. 122—133
bb) Bei dem Gemeindevorstapdde fArtt. 134—136
5) Von den Gemeindelasten.
a) Allgemeine Grundsähe . .Art. 137-142
b) Von der Vertheilung der Gemeindelasten . Art.143—151
6) Von den Voranschlaͤgen der Gemeinde- Eimahman und s*i
und von den Gemeinderechnungen . Art. 152—157
Dritter Abschnikt: Von der Oberaufsicht des Staates . . . . . Art. 158 -167
Vierter Abschnitt: Voruͤbergehende Bestimmungen. .. . Art. 168 -172
Schlußvorschrift.