Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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H das Spezial-Rechnungswesen zu beaufsichtigen; 
8) die Beamteten der Gesellschaft mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
anzustellen und zu entlassen. Beamteten, welchen eine Kasseführung.oder 
eine Einkassirung von Geldern anvertraut ist, ist eine im Einverständ- 
nisse mit dem Verwaltungsrathe zu bestimmende angemessene Kaution 
aufzuerlegen; 
h) die Beschlüsse, welche die Hauptversammlung oder der Verwaltungsrath 
gefaßt hat, auszuführen; 
8. 34. 
Hon or ar. 
Der Direktor erhält für seine Bemühungen ein von dem Verwaltungs- 
rathe zu bestimmendes Honorar. 
III. 
Auflösung der Gesellschaft. 
K. 35. 
Wenn die Gesellschaft ihre Auflösung beschließt, so hat sie dazu vorerst 
die Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung einzuholen. Erfolgt 
diese, dann hat auf Antrag die zuständige Gerichtsbehörde dieses dreimal in der 
gesetzlichen Weise bekannt zu machen, mit der Aufforderung, etwaige Ansprüche 
an die Gesellschaft binnen sechs Monaten anzumelden, unter dem Präjudize, 
daß die nicht angemeldeten Ansprüche bei dem Uebergange der Anstalt an die 
Stadtgemeinde, oder bei einer andern Veräußerung derselben, soweit sie nicht 
in Pfandrechten bestehen, nicht berücksichtiget werden können. Werden solche 
Ansprüche angemeldet, so sind dieselben vor der wirklichen Auflösung der Ge- 
sellschaft zuvörderst zur Erledigung zu bringen. Findet eine solche Anmeldung 
nicht Statt, so tritt eine Berücksichtigung der fraglichen Ansprüche bei der vor- 
liegenden Vermögens-Regulirung nicht ein und die ganze Anstalt geht, wie 
nach §. 10, in das Eigenthum der Stadtgemeinde über, sobald diese sich zur 
Uebernahme der noch vorhandenen Aktien gegen Bezahlung des Nennwerthes 
bereit erklärt.
	        
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