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H das Spezial-Rechnungswesen zu beaufsichtigen;
8) die Beamteten der Gesellschaft mit Genehmigung des Verwaltungsrathes
anzustellen und zu entlassen. Beamteten, welchen eine Kasseführung.oder
eine Einkassirung von Geldern anvertraut ist, ist eine im Einverständ-
nisse mit dem Verwaltungsrathe zu bestimmende angemessene Kaution
aufzuerlegen;
h) die Beschlüsse, welche die Hauptversammlung oder der Verwaltungsrath
gefaßt hat, auszuführen;
8. 34.
Hon or ar.
Der Direktor erhält für seine Bemühungen ein von dem Verwaltungs-
rathe zu bestimmendes Honorar.
III.
Auflösung der Gesellschaft.
K. 35.
Wenn die Gesellschaft ihre Auflösung beschließt, so hat sie dazu vorerst
die Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung einzuholen. Erfolgt
diese, dann hat auf Antrag die zuständige Gerichtsbehörde dieses dreimal in der
gesetzlichen Weise bekannt zu machen, mit der Aufforderung, etwaige Ansprüche
an die Gesellschaft binnen sechs Monaten anzumelden, unter dem Präjudize,
daß die nicht angemeldeten Ansprüche bei dem Uebergange der Anstalt an die
Stadtgemeinde, oder bei einer andern Veräußerung derselben, soweit sie nicht
in Pfandrechten bestehen, nicht berücksichtiget werden können. Werden solche
Ansprüche angemeldet, so sind dieselben vor der wirklichen Auflösung der Ge-
sellschaft zuvörderst zur Erledigung zu bringen. Findet eine solche Anmeldung
nicht Statt, so tritt eine Berücksichtigung der fraglichen Ansprüche bei der vor-
liegenden Vermögens-Regulirung nicht ein und die ganze Anstalt geht, wie
nach §. 10, in das Eigenthum der Stadtgemeinde über, sobald diese sich zur
Uebernahme der noch vorhandenen Aktien gegen Bezahlung des Nennwerthes
bereit erklärt.