Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Tarif— 
für die Aichmeister bei Aichung von Fässern. 
Fuͤr Pruͤfung und Stempelung eines Fasses find nachstehende Gebühren 
zu entrichten: 
für ½8 Emiier 5 Sr. 
% 10 
2 12 15 
: 2= . 20 4 
: 3 = 25 = 
und nach dieser Progression weiter für jeden folgenden Eimer 5 Sgr. mehr. 
Kann keine Stempelung erfolgen, so wird für die bloße Prüfung eines 
Fasses überall der fünfte Theil der ebigen Ansab- weniger entrichtet, also fuͤr 
8 Eimen . 4 Sgr. für 
½ - o o 8 *- u. s. w. 
Indem diese Vorschriften zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wer- 
den, wird zugleich bemerkt, daß, wenn in einzelnen Fällen die Justirung und 
Stempelung von Brückenwaagen oder Apotheker-Waagen für nothwendig er- 
achtet werden sollte, hierüber für jeden einzelnen Fall sowohl rücksichtlich des 
Verfahrens bei dem Ober-Aichamte als rücksichtlich der zu berechnenden Gebüh- 
ren besondere Verfügung nach Maßgabe der Umstände erfolgen soll. 
Weimar am 26. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Zur Beseitigung vorgekommener Unstatten werden die Gemeindevor- 
stände im Großherzogthume hierdurch angewiesen, fremden herumreisenden Zahn- 
ärzten die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunst nicht eher zu gestatten, als 
bis sle sich durch Vorzeigung einer von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
ausgefertigten diesfallsigen Urkunde hierzu gehörig legitimirt haben. 
Weimar am 14. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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