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Tarif—
für die Aichmeister bei Aichung von Fässern.
Fuͤr Pruͤfung und Stempelung eines Fasses find nachstehende Gebühren
zu entrichten:
für ½8 Emiier 5 Sr.
% 10
2 12 15
: 2= . 20 4
: 3 = 25 =
und nach dieser Progression weiter für jeden folgenden Eimer 5 Sgr. mehr.
Kann keine Stempelung erfolgen, so wird für die bloße Prüfung eines
Fasses überall der fünfte Theil der ebigen Ansab- weniger entrichtet, also fuͤr
8 Eimen . 4 Sgr. für
½ - o o 8 *- u. s. w.
Indem diese Vorschriften zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wer-
den, wird zugleich bemerkt, daß, wenn in einzelnen Fällen die Justirung und
Stempelung von Brückenwaagen oder Apotheker-Waagen für nothwendig er-
achtet werden sollte, hierüber für jeden einzelnen Fall sowohl rücksichtlich des
Verfahrens bei dem Ober-Aichamte als rücksichtlich der zu berechnenden Gebüh-
ren besondere Verfügung nach Maßgabe der Umstände erfolgen soll.
Weimar am 26. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Zur Beseitigung vorgekommener Unstatten werden die Gemeindevor-
stände im Großherzogthume hierdurch angewiesen, fremden herumreisenden Zahn-
ärzten die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunst nicht eher zu gestatten, als
bis sle sich durch Vorzeigung einer von dem unterzeichneten Staats-Ministerium
ausgefertigten diesfallsigen Urkunde hierzu gehörig legitimirt haben.
Weimar am 14. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.