Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

üegierungs- Blatt 
Großberjogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 4. Juli 1853 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
  
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
vereine gehörenden Staaten am 4. April 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft 
wegen Besteuerung des Rübenzuckers mit im Voraus ertheilter Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
§. 1. 
Während des zweijährigen Zeitraumes vom l. September dieses Jahres 
bis Ende August 1857 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker wie 
zeither mit sechs Silbergroschen vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung be- 
stimmten rohen Rüben erhoben. 
§#. 2. 
Während des in dem F. I bezeichneten Zeitraumes ist an Eingangszoll 
von ausländischem Zucker und Syrup ebenfalls, wie zeither, zu erheben und 
zwar von: 
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