Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Nach dem . . . 
JIPMFIZ UTZZIZI Fuͤr Tara wird verguͤtet vom 
Juße. den= Faße. Zentner Beutto-Gewicht. 
—- Vfund. 
  
1) Zucker: 
a) Band= und Hut-Kandis-, Bruch- 
oder Lumpen= und weißer gestoße- 
ner Zucker vom Zentter 10173 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 
vom Zentrerer 81 — 14 — 
c) Rohzucker für inländische Siedereien 
zum Raffiniren unter den besonders 
vorzuschreibenden Bedingungen und 
Kontrolen vom Zentter 5—45 
11 in Fässern mit Dauben von Gichen- 
und anderem barten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
7 in Körben. 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- 
und anderem harten Holze. 
(0. in anderen Fässern. 
in Kisten von 8 Zentnern und 
5 e kilf r** 
13 in Kislen unter 8 Zeninern. 
10 in außerenropäischen Rehtgellechten 
Kanassers, Kranjan 
7 in anderen Körben. 
6 in Ballen. 
2) Syrup: 
a) gewöhnlicher, d. h. solcher, welcher 
nach dem Ergebnisse der von der 
Steuerbehörde darüber anzuordnen- 
den Ermittelungen krystallisirbaren 
Jucker gar nicht oder nur in ge- 
ringer Menge enthält, vom Zentner,—3 30 
b) wenn derselbe unter die vorstehend 
lit. a bemerkte Bestimmung nicht 
fällt, vom Zentter 4 — 7 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1855. 
(□— Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Ges 
den Steuersatz vom sucbndiichn Rübenzucker 
und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker 
und Syrup für den Zeitraum vom 1. Septem- 
ber 1855 bis Ende August 1857 betreffend. 
I1 in Fässern. 
  
  
  
  
 
	        
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