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2) Es bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen, zu bestimmen, ob
die geistliche Admonition an Gerichtsstelle oder von dem Geistlichen privatim
vorgenommen werden soll.
3) In dem letztern Falle ist zu der betreffenden Verwarnung in der
Regel der Ortsgeistliche — und sind es deren mehre — der Beichtvater des
Schwörenden zu requiriren und sind demselben die einschlagenden Akten zu sei-
ner Information mitzutheilen, insoweit es zu der letztern nicht an einer kür-
zern species facti genügt. Erfolgt dagegen die geistliche Admonition an
Gerichtsstelle, so ist in der Regel der Geistliche an dem Gerichtssitze zuzuziehen;
es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, in beson-
ders dazu geeigneten Fällen die Admonition dem Ortsgeistlichen des Schwören=
den zu übertragen. Einer vorgängigen Mittheilung der Akten oder einer spe-
cies facti bedarf es, wenn die Admonition an Gerichtsstelle erfolgt, nur in
besonders dazu geeigneten Fällen.
4) Wird die Eides-Admonition nicht an Gerichtsstelle, sondern von dem
betreffenden Geistlichen privatim vorgenommen, so hat derselbe über diese Ad-
monition ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe, mit seiner und des Schwö-
renden Unterschrift versehen, an das Gericht einzusenden.
Erfolgt die Admonition dagegen an Gerichtsstelle, so ist das Erforderliche
in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen.
5) Insoweit bei Schwörenden katholischer Konfession vor Ableistung des
Eides die Beibringung eines Zeugnisses des Seelsorgers des Schwörenden über
die vorgängige Eidesbelehrung erfordert wird, vertritt die durch dieses Zeugniß
nachgewiesene Eidesbelehrung die Stelle einer nach Nr. 1 und 2 dieser Ver-
ordnung von einem Geistlichen privatim vorzunehmenden Admonition und das
Zeugniß selbst die Stelle des Protokolles über die Statt gefundene Admonition.
Es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, neben
Beibringung eines solchen Zeugnisses auch noch eine besondere geistliche Admo-
nition an Gerichtsstelle zu verfügen.
6) Die Gerichte haben in allen vorgedachten Fällen den betreffenden
Geistlichen unmittelbar zu requiriren und wird die Bekanntmachung vom 25.
Mai 1837, insoweit und insofern dieselbe sonst mit den obengedachten Bestim-
mungen im Widerspruch steht, hierdurch aufgehoben.
7) Den Gerichts-Personen, welche einen Eid abzunehmen haben, wird
besonders und ausdrücklich zur Pflicht gemacht, diesen Akt mit allem Ernste und