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mit aller Wuͤrde vorzunehmen. Zu diesem Ende ist insbesondere darauf zu
sehen, daß während der Eidesleistung jede andere gleichzeitige Verhandlung oder
sonstige Störung in dem Gerichtszimmer vermieden werde und daß sich alle
dabei Anwesende von ihren Sitzen erheben.
Bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen muß jedoch diese letztere Vorschrift
nicht mit auf die anwesenden Zuhörer, jedenfalls aber auf die Gerichts-Perso-
nen, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Geschwornen, die Vertheidiger
und die Angeklagten mit ihrer Wache erstreckt werden.
Weimar am 28. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
II. Mit Beziehung auf §F. 64 des Gesetzes über die Wahlen der Land=
tagsabgeordneten des Großherzogthumes vom 6. April 1852 wird höchster Ent-
schließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge im Laufe dieses
Jahres an den noch näher zu bestimmenden Terminen eine Neuwahl der Land-
tagsabgeordneten für die nächstfolgende Finanz-Periode Statt finden. Die zur
Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit
Einschluß der Wahlmänner-Wahlen werden von den Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke, gemäß den ihnen zugehenden beson-
deren Anweisungen, demnächst getroffen werden. Schon jetzt findet sich aber
das unterzeichnete, nach F. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen
Leitung der Wahlgeschäfte betraute, Staats-Ministerium zu folgenden allgemei-
nen Anordnungen veranlaßt:
1) Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen
haben innerhalb 14 Tagen vom Tage dieser Bekanntmachung an
a) nach §L. 40 des Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Derjenigen,
welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens ein
Tausend Thalern versteuern, auf dem Grunde der Steuerrollen zu ferti-
gen, sowie
b) nach §. 48 des Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen derjeni-
gen männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den in
ihren Händen befindlichen Steuerrollen I. und II. Theiles zusammenge-
nommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem