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IIII. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, ist dem Herrn B. Morie, aus New-York, dermalen zu
Berlin, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine eigenthüm-
liche, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Be-
schreibung nachgewiesene Kugel-Waschmaschine für die Dauer von fünf
Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne
vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Maschine zu
benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bekannter
Maschinen oder Vorrichtungen behindert werden soll, für den Umfang des
Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch unter der Voraussetzung, daß das
Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, wenn die bleibende Aus-
führung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume nicht binnen
Jahresfrist nachgewiesen seyn wird.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-
Staaten bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze
ausdrücklich vorbehalten worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 24. Oktober 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Julius von Helldorff.
IV. Nachdem sich das unterzeichnete Staats-Ministerium veranlaßt ge-
funden hat, die Vorschrift von Neuem einzuschärfen, nach welcher es den Di-
rektorien der Landes-Heilanstalten zu Jena nicht gestattet ist, in die letzteren
ohne vorgängige Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums Kranke
aufzunehmen, wenn nicht besonders dringende oder solche Fälle vorliegen, in
denen die gedachten Direktorien aus Rücksicht auf das wissenschaftliche Interesse
die Verpflegung aus den zu ihrer Disposition gestellten Fonds beschließen: so