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3) Für das von den Gemeindevorständen bezuͤglich von den Bezirksvor-
stehern zu beobachtende Verfahren gelten die in der angezogenen Bekannt-
machung der Landes-Direktion ertheilten Vorschriften.
4) Die zu den Tabellen erforderlichen Netze werden zur Vertheilung an die
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren abgegeben, an welche sich auch die
Gemeindevorstände derjenigen größeren Orte zu wenden haben, in denen
die Vertheilung von Netzen an die einzelnen Hausbesitzer zur Selbstein-
zeichnung der in jedem Hause wohnenden Personen zweckmäßig und thun-
lich erscheint.
5) Die Gemeindevorstände haben die in jedem Orte bewirkten genauen Auf-
zeichnungen unverzüglich nach deren Vollendung, mit einem Zeugnisse
der erfolgten Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren abzugeben, welche dann die sorgfältige eigene Prüfung
der Vorlagen sowie die Aufstellung der Ortsbevölkerungs-Tabellen, nach
Justizamts-Bezirken gesondert, zu bewirken und diese mit dem Prüfungs-
und Richtigkeits-Zeugnisse zu versehen haben.
6) Von Seiten der Bezirks-Direktoren sind die Bevölkerungslisten spätestens
bis zum 15. Januar 1856 mit Bericht, welcher die nach Befinden er-
forderlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete Staats-
Ministerium einzusenden.
Weimar am 21. September 1855.
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, ist dem Kaufmann Jakob Siebert zu Frankfurt a./M.
auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf die von Napoleon Neron zu
Paris gemachte, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung
und Beschreibung nachgewiesene Erfindung eines Kapselbehälters für jede Art
von Schußwaffe — nachdem laut beigebrachten notariellen Akt d. d. Frank-
furt a.M. den 20. September 1855 alle Rechte eines Eigenthümers dieser
Erfindung an den zuerst genannten ꝛc. Siebert uͤbergegangen sind — für die
Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Niemand ohne
vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Erfindung zu
benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bereits be-
kannter diesfallsiger Vorrichtungen behindert werden soll.