Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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3) Für das von den Gemeindevorständen bezuͤglich von den Bezirksvor- 
stehern zu beobachtende Verfahren gelten die in der angezogenen Bekannt- 
machung der Landes-Direktion ertheilten Vorschriften. 
4) Die zu den Tabellen erforderlichen Netze werden zur Vertheilung an die 
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren abgegeben, an welche sich auch die 
Gemeindevorstände derjenigen größeren Orte zu wenden haben, in denen 
die Vertheilung von Netzen an die einzelnen Hausbesitzer zur Selbstein- 
zeichnung der in jedem Hause wohnenden Personen zweckmäßig und thun- 
lich erscheint. 
5) Die Gemeindevorstände haben die in jedem Orte bewirkten genauen Auf- 
zeichnungen unverzüglich nach deren Vollendung, mit einem Zeugnisse 
der erfolgten Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren abzugeben, welche dann die sorgfältige eigene Prüfung 
der Vorlagen sowie die Aufstellung der Ortsbevölkerungs-Tabellen, nach 
Justizamts-Bezirken gesondert, zu bewirken und diese mit dem Prüfungs- 
und Richtigkeits-Zeugnisse zu versehen haben. 
6) Von Seiten der Bezirks-Direktoren sind die Bevölkerungslisten spätestens 
bis zum 15. Januar 1856 mit Bericht, welcher die nach Befinden er- 
forderlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium einzusenden. 
Weimar am 21. September 1855. 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, ist dem Kaufmann Jakob Siebert zu Frankfurt a./M. 
auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf die von Napoleon Neron zu 
Paris gemachte, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung 
und Beschreibung nachgewiesene Erfindung eines Kapselbehälters für jede Art 
von Schußwaffe — nachdem laut beigebrachten notariellen Akt d. d. Frank- 
furt a.M. den 20. September 1855 alle Rechte eines Eigenthümers dieser 
Erfindung an den zuerst genannten ꝛc. Siebert uͤbergegangen sind — für die 
Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Niemand ohne 
vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Erfindung zu 
benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bereits be- 
kannter diesfallsiger Vorrichtungen behindert werden soll.