Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er- 
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — 
die Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Erfindung im Sinne der laut 
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Ersindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 14. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IIII. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist dem dortigen 
Neben-Zollamte 1 zu Brambach die weitere Befugniß zum unbeschränkten Be- 
gleitscheinwechsel mit dem Königlich Preußischen Haupt-Zollamte zu Witten- 
berge ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Septem- 
ber v. J. wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanutmachungen. 
I. Mit dem 1. Dezember d. J. wird bei sämmtlichen Großherzoglich Säch- 
sischen Fürstlich Thurn= und Tarxis'schen Poststellen die in Weimar und Eisenach 
schon jetzt bestehende Einrichtung in's Leben treten, daß auch Briefe an Per- 
sonen im Orte selbst (Stadtbriefe), nach folgenden Bestimmungen, zur Beförde- 
rung durch die Briefträger am Schalter aufgegeben, oder in den Briefkasten 
eingelegt werden können. 
Die Befäörderung solcher Briefe durch die Briefträger erfolgt gleichzei- 
tig mit den weiter hergekommenen Briefen gegen eine Bestellgebühr von 
1/ Sgr., welche am Schalter oder durch eine Freimarke vorausbezahlt 
werden kann. 
Briefe an öffentliche Behörden, welche an demselben Orte ihren Sitz 
haben, dürfen, wenn sie portofreie herrschaftliche Angelegenheiten be-
	        
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