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treffen, gar nicht, sofern sie aber zahlbare Privat-Angelegenheiten be-
treffen, nur frankirt aufgegeben werden.
Sollten derartige Bestellgebühren pflichtige Briefe unfrankirt in den
Briefkasten gelegt werden, so wird dem Adressaten die im Vorstehenden
festgesetzte Bestellgebühr angefordert, falls dieser aber die Zahlung ver-
weigert, der Brief wie ein Retour-Brief behandelt und von dem Aufgeber
die Bestellgebühr erhoben.
Bis auf Weiteres werden auch rekommandirte Briefe zur Bestel-
lung am Postorte selbst angenommen.
Die Aufgabe derselben hat am Schalter Statt zu finden und es ist
für den Aufgabeschein, auch wenn der Aufgeber einen solchen nicht ver-
langt, von diesem eine Gebühr von ½ Sgr. zu erheben.
Die in den Briefkasten geworfenen rekommandirten Stadtbriefe werden
als unbestellbar behandelt.
An Porto und Bestellgebühr sind für einen rekommandirten Stadt-
brief ½ Sgr. zu entrichten.
Es steht dem Aufgeber frei, diesen Betrag bei der Aufgabe voraus
zu bezahlen.
Für die zur Bestellung mittelst der Stadtpost aufgegebenen rekommandir-
ten Briefe wird von Seiten der Postverwaltung dieselbe Garantie und Ent-
schädigung geleistet, wie für die anderen zur Post gegebenen rekomman-
dirten Briefe; dießfallsige Reklamationen müssen jedoch bei Verlust jedes
Anspruches auf Entschädigung innerhalb vier Wochen, vom Tage der Auf-
gabe an gerechnet, unter Vorlage des Aufgabescheines, geltend gemacht werden.
Weimar am 9. November 1855.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
II. In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird der Name
„Morie“ in der zweiten Zeile der Bekanntmachung des Großherzoglichen Mi-
nisterial-Departements des Innern vom 24. Oktober 1855, die Ertheilung ei-
nes Erfindungs-Patentes auf eine eigenthümliche Kugel-Waschmaschine betref-
fend (Regierungs-Blatt Seite 130),
in den Namen „Moore“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 22. November 1855.
Die Redaktion des G’ Regierungs-Blattes.
Ern