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Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sollen,
als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären.
Artikel I.
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den
hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken
zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jedoch aus-
drücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin
geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen und daß
nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer #rgend eines Werkes das aus-
schließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen
in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange.
Artikel III.
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten
Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen
will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffent-
lichung der von ihm autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publi-
kation jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem andern Staate
in folgenden Fällen berechtigt seyn:
. 1. Wenn das Original-Werk in dem einen Staate, innerhalb
dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, ein-
registrirt und niedergelegt worden ist.
#§#. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine
Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzu-
behalten.
##. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der auto-
risirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung
und Niederlegung des Originals erschienen seyn und daß das Ganze
innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffent-
licht seyn wird.
K 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Ueber-
setzung in einem von den beiden Staaten Statt findet und daß dieselbe
in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikel II der Uebereinkunft vom
13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.
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