Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

145 
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob fie in einem 
der beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersetzung von Artikeln aus 
Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem auderen Staate erscheinen, 
gestatte, wenn die Verfasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen 
Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende 
Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten. 
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhaltes keine 
Anwendung finden. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll so schnell als möglich nach Auswech- 
selung der Ratifikationen in Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor 
von der Regierung desselben gebührender Maßen der Tag bekannt gemacht 
werden, welcher für diese seine Ausführung festgesetzt werden wird, und seine 
Bestimmungen sollen nur auf Werke Anwendung finden, welche nach jenem 
Tage veröffentlicht werden. 
Artikel VII. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag 
vom 13. Mai 1846. Er soll ratifizirt und die Ratiflkationen zu London so 
schnell als möglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung 
ab, ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten die gegen- 
wärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. 
So geschehen zu London den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Ein 
Tausend Acht Hundert fünf und fünfzig. 
gez. Bernstorfl. 
Clarendon. 
* Stanley of Alderley.