Uegierungs- Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar. Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 14. Dezember 1855.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende Gesetz über die
bei Anlegung der Werra-Eisenbahn von Eisenach über Marksuhl, Salzungen und
Meiningen nach Coburg erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen zu
erlassen beschlossen.
Erster Theil.
Grundbestimmungen über die Enteignung.
Art. 1.
Zur Herstellung und Unterhaltung einer an die Königlich Bayersche Lud-
wigs-Südnordbahn sich unmittelbar auschließenden, von Coburg über Meiningen
nach Eisenach zur Thüringischen Bahn führenden Eisenbahn, sowie zu geneh-
migten Aenderungen und Erweiterungen dieses Unternehmens, ist das erforder-
liche öffentliche und Privat-Grundeigenthum im diesseitigen Staatsgebiete mit
Einschluß von Gebäuden und Zubehbßrungen, sowie von Rechten und Gerechtig-
keiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzutreten.
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