Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser Ab- 
tretung in der ermittelten verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten 
Grundbesitze. 
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes 
enthaltenen Vorschriften ein. 
Wenn eine auf dem enteignet werdenden Grundbesitze lastende, nicht ablös- 
bare Grunddienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder, 
wenn sie ohne wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf 
Verlangen des Berechtigten wegfallen soll, hat der Bauunternehmer dem Be- 
rechtigten, falls er denselben nicht durch Bestellung einer andern solchen Dienst- 
barkeit entschädigt, den Werth der Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hin- 
sicht auf das herrschende Grundstück nach dem Gutachten der Schätzer heraus- 
stellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer des Grundbesitzes 
der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der auf dem 
Grunbdbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer zu erstatten. 
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Aus- 
nahme der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer (Art. 17) können sich we- 
gen ihrer Rechte an dem abzutretenden Gegenstande nur an die Entschädigungs- 
gelder halten. 
Art. 17. 
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen in Anspruch genommenen Grund- 
besitzungen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschränkung 
oder eingeräumten Benutzung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den 
Fall der Lösung oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen 
den Vertragstheilen nicht auf andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestim- 
mungen zur Anwendung: 
1) wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in An- 
spruch genommen, so ist der diesfallsige Vertrag als aufgelöst zu betrachten 
und dem Pachter der aus der früheren Aufhebung des Vertrages für ihn 
erwachsende Schaden vom Baunnternehmer zu vergüten; 
2) wenn durch die Enteiguung eines bloßen Theils des verpachteten Grund- 
besitzes die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrages unmöglich gemacht 
oder wesentlich verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die 
Aufhebung des Pachtvertrages verlangen und es sind in diesem Falle so- 
wohl der Verpachter als der Pachter für den ihnen daraus erwachsenden 
Nachtheil vom Bauunternehmer zu entschädigen;
	        
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