Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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ansprüche verlustig gehen, bezüglich mit denselben lediglich an den Em- 
pfänger der Entschädigungssumme verwiesen werden. 
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Termines ohne Ungehorsams- 
beschuldigung und ohne förmlichen Bescheid ein. 
Art. 30. 
In dem Termine hat der Kommissar die erschienenen Betheiligten über 
den Umfang der Abtretung beziehungsweise Uebernahme eines Enteignungsgegen- 
standes (Art. 3, 4, 5) oder die Einräumung eines Rechtes (Art. 3) und die 
geforderte Entschädigung zu vernehmen und, wenn möglich, eine gütliche Ueber- 
einkunft hierüber, erforderlichen Falles unter Zustimmung betheiligter dritter 
Personen, zu vermitteln, auch dieselbe protokollarisch festzustellen. 
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derselben, 
bezüglich der Uebernahme eines Entei des oder gegen die Einräu- 
mung eines Rechtes vorgebracht, welche uf gätüchem Wege nicht beseitigt 
werden können, so sind dieselben nebst etwaigen Gegenerklärungen der Bethei- 
ligten zu Protokoll zu nehmen. Nach Feststellung der Streitfrage hat der Kom- 
missar die etwa nöthige Vermessung vornehmen zu lassen, bezüglich die Gut- 
achten Sachverständiger einzuholen und sodann, wo möglich sofort, Entscheidung 
abzugeben. 
Der Bauunternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige 
für alle Fälle dieser Gattung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist 
dagegen für jeden besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber 
und den etwaigen betheiligten Dritten zu wählen. 
Bezüglich der Erfordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher 
Sachverständigen gelten die über die Schätzer in diesem Gesetze enthaltenen 
Grundsätze. 
Kommt dagegen über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Ueber- 
einkunft nicht zu Stande, so sind sofort die verpflichteten Schätzer anzuweisen, 
die abzutretenden oder zeitweilig zu überlassenden Grundbesitzungen, Rechte und 
Gerechtsame, bezüglich nach vorgängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig 
abzuschätzen, sofern nicht etwa wegen der besonderen Beschaffenheit des abzu- 
schätzenden Gegenstandes (Art. 26) oder weil gegen die Zulässigkeit eines der 
Schätzer und dessen Stellvertreters begründete Einwendungen (Art. 25) gemacht 
werden, die Wahl anderer Schätzer nothwendig erscheint. 
Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine 
zu Protokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Ter- 
min, jedoch nicht über vierzehen Tage hinaus, anzuberaumen. 
 
	        
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