Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Art. 31. .. 
Machen sich Vermessungen noͤthig, so sind solche durch verpflichtete Feld- 
messer vorzunehmen. 
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die 
Betheiligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände 
aufmerksam zu machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, 
Einfluß haben können; auch sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen (Art. 
28) verpflichtet, den Sachverständigen oder Schätzern auf Verlangen die bei der 
Sacherörterung oder Werthschätzung erforderliche thatsächliche Auskunft zu er- 
theilen. 
Art. 32. 
Ist ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezüglich Taren 
anberaumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der 
Bedeutung vorzuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der 
Gutachten oder Taxen und die kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. 
Die Sachverständigen und Schätzer haben die von ihnen schriftlich auszustellen- 
den Gutachten und Taxen persönlich zu überreichen, welche sodann vom Kom- 
missar den erschienenen Betheiligten zu eröffnen find. 
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schätzer sofort 
zu Protokoll zu vernehmen. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverstän- 
digen, bezüglich den Werthangaben der Schätzer, so darf der Kommissar eine 
gemeinschaftliche weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch 
Gutachten anderer bewährter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklä- 
rung der Sache und zur Erwägung der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, 
vorgelegt werden können. 
Art. 33. 
Sind die Gutachten, bezüglich Taxen, im ersten oder zweiten Termine 
definitiv zu erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben 
seine Entscheidung in der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im 
Allgemeinen oder den Umfang derselben, bezüglich die Uebernahme eines Ent- 
eignungsgegenstandes oder die Einräumung eines Rechtes, so hat der Kommissar 
darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Gutachten der Sachverständigen nach 
eigener Erwägung zu entscheiden. Betrifft dagegen die Entscheidung Entschä- 
digungsleistungen, so hat der Kommissar den Betrag der jedem Betheiligten 
gebührenden Entschädigung zu bestimmen und hierbei in dem Falle, wenn die 
Gutachten der Schältzer hinsichtlich des Betrages der Entschädigung nicht über- 
einstimmen, einen Durchschnitt zu ziehen.
	        
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