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Die Entscheidung ist, wo moͤglich, im Termine zu ertheilen und den
Betheiligten zu verkündigen, sofern dieses aber nicht thunlich ist, binnen acht
Tagen zu erlassen und bekannt zu machen. In beiden Fällen muß den Bethei-
ligten, wenn Entschädigungen in Frage stehen, das Feststellungs-Dekret schriftlich
mitgetheilt werden.
Art. 83.
Gegen alle endlichen Entscheidungen des Kommissars steht sowohl dem
Bauunternehmer, als jedem Entschädigungsberechtigten die Berufung an Unser
Staats-Ministerium zu. Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der
Kommissar im Laufe des Verfahrens erläßt, kann die Berufung nur dann
eingelegt werden, wenn dieselben auf den Rechtsbestand des letzteren von
Einfluß sind.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb zehen Tagen
von der Eröffnung der Verfügung bezüglich der Entscheidung an bei dem
Kommissar einzulegen und zugleich auszuführen.
Betrifft die Berufung einen bloßen Rechnungsfehler, so kann der Kom-
missar der Beschwerde, wenn er sie für begründet erachtet, selbst abhelfen.
Nach eingewendeter Berufung darf der Kommissar seine angefochtene Ent-
scheidung nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Aus-
fübrung bringen, wenn mit dem Verzuge ein unwiederbringlicher Nachtheil ver-
bunden seyn würde (Art. 14).
Art. 38.
Das Staats-Ministerium entscheidet in letzter Instanz; dessen Entscheidung
eröffnet der Kommissar den Betheiligten.
Art. 36.
Sowohl der Kommissar, als auch die obere Verwaltungsbehörde sind ver-
pflichtet, ihre Amtshandlungen, soweit nicht für dieselben durch das Gesetz
bestimmte Fristen vorgeschrieben sind, stets mit thunlichster Beschleunigung vor-
zunehmen.
Die genannten Behörden, sowie die zugezogenen Sachverständigen und
Schätzer haben ihre Entscheidung, bezüglich Gutachten, mit den nöthigen Grün-
den zu unterstützen.
Vierter Theil.
Vollzugs= und Schlußbestimmungen.
Art. 37.
Die von dem Kommissar in Bezug auf Gegenstände der Enteignung oder
des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm bezüglich