Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Kommissars und dessen Hülfs-Personals, sowie alle durch das Expropriations- 
Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere auch die für den Kommissar, dessen 
Protokoll-Führer, Schreiber und Diener, für die Schätzer, Sachverständigen, Aus- 
kunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeindevorstände, Steuer-Revisoren, Geome- 
ter und Rechnungesverständigen erwachsenden Diäten, Transport-Kosten und Ge- 
bühren mit Einschluß des entstehenden Bureau-Aufwandes und der sonstigen 
Verläge zu tragen und zu erstatten. 
Die durch Ungehorsam, Säumuiß und unbegründet gefundene Beschwerden 
und Berufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und an- 
deren zur Staatskasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene 
Theil zu tragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Publikation das unter'm 
2. Februar 1842 erlassene Gesetz in Bezug auf die Werra-Eisenbahn außer Kraft 
tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel 
bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. November 1855. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesestz 
uͤber die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthums- 
Abtretungen.
	        
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