Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eifenach. 
Nummer 29. Weimar. 19. Dezember 18535. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
II. Im Herzogthume Nassau ist durch Gesetz vom 13. Juli d. J. der 
im Inlande bereitete Branntwein mit einer Steuer belegt und in Folge 
dessen demnächst weiter bestimmt worden, daß vom 1. November d. J. an 
1) die Uebergangs-Abgabe von eingehendem ausländischen Branntweine 
12 Gulden für die Ohm zu 80 Maß (160 Liter) in der Normal-Stärke 
von 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei einer Tempe- 
ratur von 12 ½/ Grad Reaumur betragen soll und daß 
2) in den Uebergangsscheinen und sonstigen Abfertigungs-Dokumenten die 
Stärkegrade des auf den deshalb bestimmten Uebergangsstraßen einge- 
henden Branntweins angegeben und die Eingangsbescheinigungen über 
den aus anderen Zollvereins-Staaten nach dem Herzogthume abgefer- 
tigten Branntwein von den dortseitigen betreffenden Steuerstellen ertheilt 
werden sollen. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. August 1854 
(Seite 297 des Regierungs-Blattes) wird solches bierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
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