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c) mittelst Anerkennung durch zwei bekannte und einwandsfreie Zeugen ein-
für allemal
nachzuweisen, und den Vermerk hierüber in der Depesche zu verlangen, ohne
daß jedoch die Vereinsverwaltungen gegenüber den Korrespondenten irgend
welche aus dieser Maßregel herzuleitende Garantie übernähmen.
Anmeldung von Nacht--Depeschen.
. 18.
Wenn von oder nach einer Station, welche keinen regelmäßigen Nacht—
dienst hat (K. 9), eine Depesche nach dem Schlusse der Dienstzeit oder nach
9 Uhr Abends befördert werden soll, so wird solche als Nacht-Depesche betrach-
tet und ist von dem Aufgeber vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimal-
Betrages der tarifmäßigen Beförderungsgebühr auf der betreffenden Station an-
zumelden, damit diese den übrigen betheiligten Stationen von dem zu erwar-
tenden späteren Eingange der Depesche sogleich Nachricht geben könne.
Zeitangabe für die nächtliche Beförderung.
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Wer eine Nacht-Depesche aufgeben will, hat bei deren Anmeldung die
Zeit anzugeben, wann die Aufgabe auf dem Telegraphen-Büreau erfolgen wird.
Findet nach Verlauf einer Stunde von diesem angemeldeten Zeitpunkte
an die Aufgabe der Depesche nicht Statt, so kann der Aufgeber die Beförde-
rung nicht mehr beanspruchen und die hinterlegte Gebühr verfällt der Verwaltung.
III. Depeschen-Annahme.
Elassisication der Oepeschen.
s. 20.
In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu un-
terscheiden:
a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertrags-
mäßig berechtigten Regierungen;
b) Eisenbahn= und Telegraphen-Dienst-Depeschen; und
c) Privat-Depeschen.
Ein Unterschied zwischen Eisenbahn= und Privat-Depeschen findet jedoch
nur in so weit Statt, als solches in dem einen oder anderen Staate entweder
durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere Vertragsbestimmungen fest-
gesetzt worden ist.
Die von Staatsbehörden als Staats-Depeschen aufgegebenen Depeschen
werden als solche behandelt.