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Erfordernisse der *Wl“mxç° im Allgemeinen.
8.
Jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wortabkürzungen und
deutlich geschrieben seyn, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen und
Wohnort des Empfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche die
Adresse oben an zu setzen, hierauf den Text und am Schlusse die Unter-
schrift folgen zu lassen.
8. 22.
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen,
welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse
nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen kann.
#§. 23.
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Ab-
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwendet werden. Auch dür-
fen in denselben Radirungen, Ausstreichungen und Korrekturen nicht vorkommen.
Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist
von ihm selbst die Umschreibung versihenm zu bewirken.
Wenn der Aufgeber einer Depier dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau
niederschreibt, so hat er sich des hierfür bestimmten Depeschen-Formulares zu
bedienen.
. 2.
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, wer-
den dem Absender zur Vervollständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben.
8. 26.
Bei denjenigen Depeschen, welche von der letzten Telegraphen-Station aus
durch andere Mittel weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Art
der Weiterbeförderung auf der Depesche schriftlich anzugeben.
Erfordernisse der Staats-Depeschen.
8. 27.
Staats-Depeschen können nach der Wahl des Absenders in Deutscher oder
in einer solchen Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die
vorhandenen Telegraphen-Apparate wiedergeben lassen.
Auch ist bei den Staats-Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch
nur von solchen zulässig, welche in Buchstaben oder Ziffern bestehen.
8. 28.
Staats-Depeschen müssen stets mit dem Siegel des Absenders oder der
absendenden Behörde versehen seyn.