Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Erfordernisse der *Wl“mxç° im Allgemeinen. 
8. 
Jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wortabkürzungen und 
deutlich geschrieben seyn, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen und 
Wohnort des Empfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche die 
Adresse oben an zu setzen, hierauf den Text und am Schlusse die Unter- 
schrift folgen zu lassen. 
8. 22. 
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen, 
welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse 
nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen kann. 
#§. 23. 
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Ab- 
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwendet werden. Auch dür- 
fen in denselben Radirungen, Ausstreichungen und Korrekturen nicht vorkommen. 
Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist 
von ihm selbst die Umschreibung versihenm zu bewirken. 
Wenn der Aufgeber einer Depier dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau 
niederschreibt, so hat er sich des hierfür bestimmten Depeschen-Formulares zu 
bedienen. 
. 2. 
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, wer- 
den dem Absender zur Vervollständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben. 
8. 26. 
Bei denjenigen Depeschen, welche von der letzten Telegraphen-Station aus 
durch andere Mittel weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Art 
der Weiterbeförderung auf der Depesche schriftlich anzugeben. 
Erfordernisse der Staats-Depeschen. 
8. 27. 
Staats-Depeschen können nach der Wahl des Absenders in Deutscher oder 
in einer solchen Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die 
vorhandenen Telegraphen-Apparate wiedergeben lassen. 
Auch ist bei den Staats-Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch 
nur von solchen zulässig, welche in Buchstaben oder Ziffern bestehen. 
8. 28. 
Staats-Depeschen müssen stets mit dem Siegel des Absenders oder der 
absendenden Behörde versehen seyn.
	        
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