Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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8. 29. 
Eine Kontrole über die Zulässigkeit der Beförderung von Staats-Depeschen 
mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphen-Stationen nicht zu. 
Erfordernisse der Privat-Depeschen. 
# 30. 
Privat-Depeschen können nach der Wahl des Aufgebers in Deutscher oder 
Französischer Sprache abgefaßt seyn. Ein Verzeichniß derjenigen Stationen, 
welche auch zur Annahme von Depeschen in Englischer Sprache ermächtigt sind, 
ist auf den Telegraphen-Stationen zur Einsicht ausgelegt. 
s. 31. 
Die Anwendung der Chiffern-Schrift ist bei Privat-Depeschen ausgeschlossen. 
Dagegen ist die Beförderung der Börsen-Kourse, Getreidepreise u. s. w. 
in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen 
Vereinsregierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen für nöthig er- 
achten sollten. Auf den Preußischen Linien ist die Beförderung von Börsen- 
Koursen in bloßen Zahlen ohne Bezeichnung der Effekten gestattet; jedoch dürfen 
a) bei jeder Effekten-Sorte nur 4 Zahlen gebraucht, und muß 
b) die der Telegraphen-Station von den Absendern im Voraus mitzuthei- 
lende Reihefolge, in welcher jedesmal die Kourse der Effekten aufzuführen 
sind, genau eingehalten werden, damit die Kontrole nach den Kours- 
Zetteln erfolgen kann. 
Bei den Lieferungspreisen für Getreidegattungen und Fabrikate dürfen mehr 
als 4 Zahlen hinter einander folgen. Diese Zahlen müssen aber in gewisser 
Uebereinstimmung unter einander stehen, so daß sie als wirkliche Bezeichnung 
der Preise erkannt werden können. 
. 82. 
Die Stationen sind verpflichtet solche Privat-Depeschen, deren Inhalt ge- 
gen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles und der 
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet werden, von der Annahme 
auszuschließen. 
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphen- 
Station oder dessen Stellvertreter ob. 
Reklamationen gegen dieselbe oder Anfragen der Telegraphen-Stationen, 
ob eine Depesche zur Beförderung durch den Staats-Telegraphen geeignet sey, 
find an die betreffende Staats-Telegraphen-Verwaltung zu richten, gegen deren 
Entscheidung kein Rekurs Statt findet. 
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