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8. 83.
Privat-Depeschen duͤrfen in der Regel aus nicht mehr als 100 Worten
bestehen. Privat-Depeschen von mehr als 100 Worten können nur dann zur
Beförderung zugelassen werden, wenn die Apparate der betreffenden Linie nicht
anderweitig in Anspruch genommen sind.
Zurücknahme von Depeschen bei Verzögerungen.
s. 34.
Wenn die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer
erheblichen Verzögerung unterliegt — z. B. bei Unterbrechungen und Stö-
rungen der Leitungen — so wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und
die Depesche nur dann angenommen, wenn derselbe die Absendung dennoch aus-
drücklich verlangt.
Zurückgabe von Depeschen.
***“
Die Zurückgabe einer Depesche ist zulässig, wenn die Abtelegraphirung der-
selben noch nicht begonnen hat und die zurückfordernde Person sich als der Auf-
geber bezüglich Absender, oder von diesem als zur Rückforderung der Depesche
beauftragt, vollständig legitimirt.
Inhibirung bereits abgegangener oder in der Telegraphirung begriffener Depeschen.
8. 36.
Verlangt der Aufgeber, daß eine bereits abgegangene oder in der Tele-
graphirung begriffene Depesche nicht bestellt werde, so findet folgendes Verfahren
Anwendung:
a) Ist die Depesche bereits vollständig telegraphirt, steht aber zu vermuthen,
daß die Bestellung durch Boten, Post oder Estafette noch nicht Statt
gefunden hat, so kann die Sistirung durch eine amtliche Notiz der Ab-
gangs-Station an die Ankunfts-Station Seitens des durch Vorzeigung des
Aufgabescheines sich zu legitimirenden Absenders erfolgen, jedoch ohne Ge-
währleistung dafür, daß die Bestellung dadurch rechtzeitig verhindert werde.
b) Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe in-
hibirt und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden.
) In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Original-Depesche nicht Statt.