Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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8. 83. 
Privat-Depeschen duͤrfen in der Regel aus nicht mehr als 100 Worten 
bestehen. Privat-Depeschen von mehr als 100 Worten können nur dann zur 
Beförderung zugelassen werden, wenn die Apparate der betreffenden Linie nicht 
anderweitig in Anspruch genommen sind. 
Zurücknahme von Depeschen bei Verzögerungen. 
s. 34. 
Wenn die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer 
erheblichen Verzögerung unterliegt — z. B. bei Unterbrechungen und Stö- 
rungen der Leitungen — so wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und 
die Depesche nur dann angenommen, wenn derselbe die Absendung dennoch aus- 
drücklich verlangt. 
Zurückgabe von Depeschen. 
***“ 
Die Zurückgabe einer Depesche ist zulässig, wenn die Abtelegraphirung der- 
selben noch nicht begonnen hat und die zurückfordernde Person sich als der Auf- 
geber bezüglich Absender, oder von diesem als zur Rückforderung der Depesche 
beauftragt, vollständig legitimirt. 
Inhibirung bereits abgegangener oder in der Telegraphirung begriffener Depeschen. 
8. 36. 
Verlangt der Aufgeber, daß eine bereits abgegangene oder in der Tele- 
graphirung begriffene Depesche nicht bestellt werde, so findet folgendes Verfahren 
Anwendung: 
a) Ist die Depesche bereits vollständig telegraphirt, steht aber zu vermuthen, 
daß die Bestellung durch Boten, Post oder Estafette noch nicht Statt 
gefunden hat, so kann die Sistirung durch eine amtliche Notiz der Ab- 
gangs-Station an die Ankunfts-Station Seitens des durch Vorzeigung des 
Aufgabescheines sich zu legitimirenden Absenders erfolgen, jedoch ohne Ge- 
währleistung dafür, daß die Bestellung dadurch rechtzeitig verhindert werde. 
b) Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe in- 
hibirt und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden. 
) In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Original-Depesche nicht Statt.
	        
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